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   VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20   

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VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20 (https://dejure.org/2020,11311)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 (https://dejure.org/2020,11311)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Mai 2020 - 1 S 1541/20 (https://dejure.org/2020,11311)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 3 CoronaVV BW, § 15 Abs 1 VersammlG, Art 8 Abs 1 GG, § 146 Abs 4 VwGO
    Corona-Pandemie: Begrenzung der Zahl der Teilnehmer einer Versammlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Demonstration Stuttgart: Beschwerde des Veranstalters gegen Beschränkung der Teilnehmerzahl erfolglos

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer - Corona-Virus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begrenzung der Teilnehmerzahl einer Versammlung nur im Ausnahmefall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2020, 395 DÖV 2020, 790
  • DÖV 2020, 790

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20
    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris; Beschl. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94, NVwZ 1998, 834 ff.).
  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20
    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris; Beschl. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94, NVwZ 1998, 834 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06

    Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20
    Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (Nds. OVG, Urt. v. 29.05.2008 - 11 LC 138/06 - DVBl 2008, 987).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20
    Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20
    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris).
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20
    Gleichwohl sind versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer einer Versammlung nicht von vornherein ausgeschlossen (BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20 - juris Rn. 7).
  • VG Stuttgart, 15.05.2020 - 5 K 2334/20

    Eilantrag gegen Auflagen zur Durchführung einer Demonstration in Stuttgart am

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2020 - 5 K 2334/20 - wird zurückgewiesen.
  • VerfG Brandenburg, 03.06.2020 - VfGBbg 9/20

    Corona-Maßnahmen: Maskenpflicht bestätigt, Versammlungsregel gekippt -

    Folglich treffen Begrenzungen der Teilnehmerzahl die Versammlungsfreiheit des Veranstalters auf das Empfindlichste (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Mai 2020 - 1 S 1541/20 -, Rn. 4, juris).

    Zwar sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zur Eindämmung nicht anders abwendbarer Gefahren nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern können in ganz besonderen Ausnahmefällen rechtmäßig sein (VGH BW, Beschluss vom 16. Mai 2020 â??- 1 S 1541/20 -, Rn. 4, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.2022 - 1 S 3575/21

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage; hier:

    Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit sind keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen (vgl.BVerwG, Beschl. v. 24.08.2020 - 6 B 18.20 -, juris Rn. 6; BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; Senat, Urt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 49; Beschl. v. 16.05.2020 - 1 S 1541/20 -, juris Rn. 3).

    Dabei ist die besondere Bedeutung der für Unionsbürger in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit zu beachten, die als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend ist und insbesondere das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (vgl. zu Art. 8 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris, und näher dazu Senat, Beschl. v. 16.05.2020 - 1 S 1541/20 -, juris m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2020 - 1 S 1651/20

    Kern der Versammlungsfreiheit; versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der

    Höchst ausnahmsweise können besonders schwerwiegende Gefahren für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere gravierende Gefahren für die Schutzgüter von Leib und Leben nach Art. 2 Abs. 2 GG, für die der Staat eine Schutzpflicht innehat, versammlungsbehördliche Begrenzungen der Teilnehmerzahl rechtfertigen (s. schon Senat, Beschl. v. 16.05.2020 - 1 S 1541/20 - juris).

    Wie der Senat in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 - entschieden hat, schützt Art. 8 Abs. 1 GG.

    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt, wie gezeigt (oben 1.), eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, a.a.O., und v. 21.04.1998, a.a.O.; Senat, Beschl. v. 16.05.2020, a.a.O.).

    Sie hat für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass sich bei den vergangenen Versammlungen gerade des Antragstellers mit ca. 5.000 Teilnehmern am 02.05.2020 und am 16.05.2020, sowie mit 10.000 Teilnehmern am 09.05.2020 jeweils auf dem Cannstatter Wasen gezeigt habe, dass sich mit zunehmender Teilnehmerzahl einer Versammlung die verlässliche Wahrung der durch die CoronaVO vorgegebenen Abstände schwieriger bis unmöglich darstelle (s. insoweit für die Versammlungen am 02.05. und am 09.05.2020 auch Beschl. d. Senats v. 16.05.2020 - 1 S 1541/20 - juris).

    Dass dabei Abstandsregelungen aus dem Blick geraten könnten, liegt auf der Hand und ist gerade auch bei der Versammlung des Antragstellers vom 09.05.2020 unstreitig bei dem Auftritt von ... vorgekommen (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.05.2020 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21

    Corona-Krise; Untersagung einer "Corona-Leugner"-Versammlung; Verhältnis von

    Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen (Senat, Beschl. v. 16.05.2020 - 1 S 1541/20 - juris).
  • VG Stuttgart, 29.05.2020 - 5 K 2634/20

    Corona-Demonstration in Stuttgart: Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 5.000

    Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (Nds. OVG, Urteil vom 29.05.2008 - 11 LC 138/06 -, juris) (zu dem Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 -, juris Rn. 3).

    Versammlungsbehördliche Beschränkungen der Teilnehmerzahl sind daher nach einem strengen Maßstab so vorzunehmen, dass die Begrenzung bei gleichzeitiger Abwendung der Gefahr so gering wie irgend möglich ausfällt (zu dem Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 -, juris Rn. 4).

    Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 - darauf hingewiesen, dass nach den umfangreichen Erfahrungen des Senats in versammlungsrechtlichen Fällen offenkundig ist, dass Versammlungen mit zunehmender Teilnehmerzahl immer unübersichtlicher werden und es auch für den Veranstalter immer schwieriger wird, bei Bedarf auf die Einhaltung von Auflagen hinzuwirken.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20

    Verbot einer Versammlung wegen einer potentiell konfliktträchtigen

    Die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die besondere Bedeutung der in Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit zu beachten, die als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend ist und insbesondere das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris, und näher dazu zuletzt Senat, Beschl. v. 16.05.2020 - 1 S 1541/20 - juris m.w.N.).

    Auch um eine Auflösung im Bedarfsfall schnell vollziehen zu können, erachtet der Senat eine Begrenzung der Zahl der Teilnehmer - die auch im Licht von Art. 8 Abs. 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 16.05.2020, a.a.O., m.w.N.) - auf zwei Busse mit jeweils rund 50 Personen - mithin auf 100 Personen - für geboten, um auf diese Weise das andernfalls in den Blick rückende Versammlungsverbot zu vermeiden.

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 11 ME 139/20

    Beschränkung, versammlungsrechtliche; Corona-Virus; Coronavirus; COVID-19;

    Vor diesem Hintergrund schützt Art. 8 Abs. 1 GG auch das Interesse des Veranstalters, dass die Versammlung über den ursprünglich prognostizierten und gegenüber der Behörde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angegebenen Teilnehmerrahmen hinaus weitere Unterstützung findet und anwächst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.5.2020 - 1 S 1541/20 -, juris, Rn. 4).

    Derartige Beschränkungen bedürfen jedoch einer besonderen Begründung und einer besonders strikten Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.5.2020 - 1 S 1541/20 -, juris, Rn. 4).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.2021 - 1 S 1849/21

    Gefahrenpotenzial aus Vorgängerversammlungen oder aus Verletzungen der

    Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (Senat, Beschl. v. 16.05.2020 - 1 S 1541/20 - juris Rn. 3).
  • VG Oldenburg, 03.06.2021 - 7 B 2216/21

    Bundesstraße; Fahrraddemonstration; Kurzfristige Sperrung Bundesstraße;

    "Art. 8 Abs. 1 GG auch das Interesse des Veranstalters [schützt], dass die Versammlung über den ursprünglich prognostizierten und gegenüber der Behörde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angegebenen Teilnehmerrahmen hinaus weitere Unterstützung findet und anwächst (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 6. Mai 2020 - 1 S 1541/20 -, juris, Rn. 4).

    Derartige Beschränkungen bedürfen jedoch einer besonderen Begründung und einer besonders strikten Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16. Mai 2020 - 1 S 1541/20 -, juris, Rn. 4).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2022 - 1 S 2284/20

    Verbot einer PKK-Demonstration

    Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) sind keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen (vgl. Senat, Urt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 49; Beschl. v. 16.05.2020 - 1 S 1541/20 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 24.08.2020 - 6 B 18.20 -, juris Rn. 6; BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2023 - 3 S 1669/23

    Zulässigkeit eines Versammlungsverbots wegen befürchteter Äußerungsdelikten bei

  • VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4416/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Auflage

  • VGH Hessen, 17.06.2020 - 2 E 1289/20

    Streitwert in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren

  • VG Karlsruhe, 18.03.2021 - 3 K 943/21

    Karlsruher Schloss: Tribüne im Ehrenhof darf bei Fridays for Future-Kundgebung

  • VG Freiburg, 10.12.2021 - 4 K 3545/21

    Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel

  • VG Ansbach, 27.10.2021 - AN 4 S 21.01807

    Klimacamp unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2022 - 9 S 1561/22

    Erfolgloser Eilantrag auf Nutzung eines Autobahnabschnitts für eine

  • VG Hamburg, 20.10.2023 - 2 E 4477/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen das Verbot eines pro-palästinensischen Aufzugs mit

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2022 - 11 OA 61/22

    Auffangwert; Auffangwert, halber; Empfehlung; Ermessen; Streitwertbeschwerde;

  • VG Karlsruhe, 02.06.2021 - 3 K 2016/21

    Karlsruhe: Eilantrag gegen Auflagen für Querdenken-Demonstration erfolglos

  • VG Karlsruhe, 02.12.2020 - 3 K 4941/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versammlungsauflage

  • VG Hamburg, 20.05.2020 - 17 E 2120/20

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach

  • VG Weimar, 25.02.2021 - 1 E 222/21

    Eilantrag abgelehnt - Verbot einer Versammlung am 27. Februar 2021 ind Erfurt mit

  • VG Karlsruhe, 09.04.2021 - 10 K 1307/21

    Rastatt: Verbot einer Demonstration bestätigt

  • VG Karlsruhe, 13.11.2020 - 5 K 4651/20

    Auflage zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Teilnahme an einer Versammlung

  • VG Karlsruhe, 05.04.2023 - 3 K 1316/23
  • VG Karlsruhe, 28.04.2022 - 7 K 1394/22

    Versammlung auf einer nicht öffentlich zugänglichen Fläche; Auflage bezüglich des

  • VG Karlsruhe, 28.05.2021 - 3 K 1937/21

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • VG Weimar, 29.04.2022 - 4 E 705/22

    Eilantrag gegen Auflagen zur Versammlung am 01.05.2022 "Erster Mai 2022 in Erfurt

  • VG Hamburg, 22.05.2020 - 19 E 2141/20

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach

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